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Wasserschutzinformationen

Rechtsgrundlagen, Schlagkarten, Problemgebiete nach SchALVO im Kreis Konstanz

    

Bei Fragen zum Wasserschutz steht Ihnen Herr Richard Auer, 07531/800-2926, E-Mail: richard.auer@LRAKN.de  zur Verfügung.

 

Nach der SchALVO ausgewiesene Problem - und Sanierungsgebiete

Problemgebiete nach SchALVO im Kreis Konstanz (Stand Januar 2019)
1. WSG   335002 Aach "Schlatter Stäudle"
2.    WSG   335028     Hilzingen - Duchtlingen   „Gschleift, Moos, Gunnenspittel“
3. WSG   335031 Hilzingen - Duchtlingen       „Brunnentrog“
4. WSG   335046  Steißlingen                         „Sauried“
5. WSG   335068  Aach/Volkertshausen  „Wiechser Steig“
6. WSG   335109 Stockach – Mahlspüren i.T.      „Waldquelle“

 

Sanierungsgebiete nach SchALVO im Kreis Konstanz (Stand Januar 2019)
1. WSG   335011 Nenzingen      „Rienenquelle“
2. WSG   335061  Worblingen „Unter dem Berg“
3. WSG   335099 Tengen-Blumenfeld „Hutzelsteig“ 


Wichtige Regelungen nach SchALVO in Problem - und Sanierungsgebieten

SchALVO-Hinweise nach der Ernte

Nachdem die Felder gedroschen worden sind, sei nochmals an die wichtigsten Bestimmungen der SchALVO erinnert, die in Problem-und Sanierungs-Wasserschutzgebieten des Kreises aktuell anstehen:

1. Bodenbearbeitung und Fruchtfolgen 

Die Bodenbearbeitung wird nach Kulturen mit stickstoffreichen Ernteresten eingeschränkt. Soll nach Raps, Kartoffeln, Leguminosen, Gemüse, Rüben und nach Mais eine Winterung angebaut werden, so muss diese in  Mulch- oder Direktsaat bestellt werden. Es darf nicht gepflügt werden, und die gesamte Bodenbearbeitung sollte eingeschränkt werden (möglichst flach und möglichst wenig). 

Nach Körnererbsen darf kein Wintergetreide folgen. Es muss Winterraps oder eine winterharte Zwischenfrucht angebaut werden. Nach Ackerbohnen ist nur eine winterharte Zwischenfrucht (Untersaat) mit nachfolgender Sommerung zulässig.

2. Begrünung

Wenn keine Winterung folgt, müssen alle Felder baldmöglichst mit einer schnellwachsenden, stickstoffzehrenden Zwischenfrucht begrünt werden. Ausfallgetreide ist keine Begrünung!!

3. Wirtschaftsdünger

Grundsätzlich ist neben der Schalvo die neue Düngeverordnung zu beachten!

Gülleausbringung nach der Ernte ist möglich: 

  • zu Winterraps (bis 15. September)
  • zu Wintergerste, zur Saat (nach neuer Düngeverordnung nur bei Getreidevorfrucht)
  • zu abfrierenden Zwischenfrüchten nur, wenn das Getreidestroh auf der Fläche verblieben ist  (zur Strohrotte/Saat der ZF)
  • zu winterharten Zwischenfrüchten (bis 15. September)
  • auf Dauergrünland (bis 30. Oktober)

Wird das Stroh abgefahren und abfrierende Zwischenfrüchte (Senf, Phacelia u.a.) angebaut, darf keine Gülle ausgebracht werden!!

Für  Winterweizen, Roggen, Triticale besteht im Herbst ebenfalls ein Gülleausbringungsverbot.

Festmistausbringung nach der Ernte ist möglich:

  • zur Saat von Wintergerste und Winterraps
  • zu winterharten Zwischenfrüchten

Eine Lockerung der SchALVO ermöglicht auch die Festmistausbringung zu abfrierenden Zwischenfrüchten ohne Strohdüngung, dies jedoch nur auf den weniger auswaschungsgefährdeten B-Böden.

Zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist im Herbst keine Düngung erlaubt. Eine vorgezogenen  Festmistausbringung ist auf  Wintergetreide sowie auf Flächen mit geplantem Anbau von frühen Sommerungen ab 1. Dezember wieder möglich, sofern nicht nach Kartoffeln oder N-reiche Ernteresten (nicht nach Raps, Gemüse, Rüben, Leguminosen) !!!

Aufgeführt wurden hier nur Gülle/Festmist-Bestimmungen für B-Böden. Für die auswaschungsgefährdeten A-Böden gelten zum Teil weitere Einschränkungen.

Weitere Bestimmungen und Informationen entnehmen Sie dem

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